Satzung der ÄGHE

Fassung vom 24. November 2001

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Ärztegesellschaft Heilfasten und Ernährung e.V.“ Er ist ein Zusammenschluß von Ärztinnen und Ärzten zur Förderung von Heilfasten und Ernährung als medizinisch anerkannten Methoden der Therapie, Prävention und Rehabilitation.

Der Sitz der Ärztegesellschaft (im folgenden ÄGHE) ist Überlingen am Bodensee.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Die ÄGHE verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung und des öffentlichen Gesundheitswesens.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durchDer Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Organisation und Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, gegebenenfalls Vergabe von Forschungsaufträgen zu Themen von Heilfasten und Ernährung inkl. deren Qualitätssicherung.
Organisation und Durchführung von Fortbildungs- und Informationsveranstaltungen, Tagungen und Publikationen sowohl für ÄrztInnen als auch für die interessierte Öffentlichkeit mit dem Ziel, das Gesundheitsbewusstsein der Bevölkerung zu verbessern.
Vertretung der Themen von Heilfasten und Ernährung sowohl gegenüber anderen ärztlichen Verbänden (z.B. Medizinischer Dienst der Krankenkassen MDK) als auch gegenüber nichtärztlichen Organisationen (z.B. Sozialversicherungsträgern und Behörden) und der Öffentlichkeit.
Vermittlung von Weiterbildungsmöglichkeiten im Hinblick auf Heilfasten und Ernährung sowohl für ÄrztInnen als auch für nichtärztliche gesundheitsbildende und -fördernde Berufe.
Mittel des Vereins dürfen nur für diese satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die ÄGHE ist politisch und weltanschaulich unabhängig.

§ 3 Mitglieder

Mitglieder der ÄGHE sind

  • FastenärztIn: FastenärztIn ist, wer mindestens 1 Jahr klinische Fastentherapie unter Anleitung durchgeführt hat und selbst Erfahrung im Fasten aufweisen kann.
  • andere ärztliche Mitglieder: Diese sollen eigene Fastenerfahrung haben.
  • nichtärztliche Mitglieder: Dies sind natürliche Personen, die eigene Fastenerfahrung nachweisen können.
  • fördernde Mitglieder: Dies sind natürliche und juristische Personen, die die im § 2 beschriebenen Aufgaben fördern möchten.
  • kooperierende Mitglieder: Dies sind natürliche und juristische Personen, die in enger Zusammenarbeit mit der ÄGHE ähnliche Ziele verfolgen.
  • Ehrenmitglieder: Dies sind Personen, die sich um die Idee der Fastentherapie besonders verdient gemacht haben und auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern gewählt werden.

§ 4 Beginn der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme nach schriftlicher Antragstellung erworben. Den Antrag müssen 2 Mitglieder der ÄGHE, davon 1 FastenärztIn, als Referenz unterschreiben.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
Der schriftlich zu erklärende Austritt wird immer erst zum Ende des Kalenderjahres wirksam.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund, insbesondere ein gravierender Verstoß gegen die Satzung oder Beschlüsse der ÄGHE vorliegen. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Gegen den Beschluß des Vorstandes kann innerhalb von 4 Wochen schriftlich Beschwerde zur Mitgliederversammlung erhoben werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Beschwerde mit einfacher Mehrheit. Während der Zeit des Vorstandsbeschlusses und des Beschlusses der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedsrechte.

§ 6 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
Die Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied soll sich an der Durchführung der Aufgaben der ÄGHE aktiv beteiligen.
Die Mitglieder sind zur ordnungsgemäßen Zahlung von Beiträgen in der auf der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8 Organe der Ärztegesellschaft Heilfasten und Ernährung

Die Organe der ÄGHE sind:
– Der Vorstand
– Die Mitgliederversammlung
– Die Fortbildungstagung

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:Die beiden Vorsitzenden sollen mindestens 3-jährige klinische Fastenerfahrung haben.
6 FastenärztInnen, nämlich der/dem 1. und der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, 4 weiteren Vorstandsmitgliedern und
der/dem GeschäftsführerIn.
Der Vorstand wird in geheimer Wahl (die beiden Vorsitzenden in Einzelabstimmung) von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt und bleibt bis zum Abschluss der Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder, darunter die/der 1. Vorsitzende oder ihre/sein StellvertreterIn, anwesend ist. Beschlüsse des Vorstandes können auch schriftlich herbeigeführt werden, wenn kein Vorstandsmitglied dem widerspricht.
Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Bei Grundsatzfragen (z.B. Definition und Methodik) müssen mindestens 5 Vorstandsmitglieder, darunter einer der beiden Vorsitzenden, zustimmen.
Vorstandssitzungen werden von der/dem 1. Vorsitzenden, bei ihrer/seiner Verhinderung von der/dem 2. Vorsitzenden, mindestens 2x jährlich einberufen. Es wird ein Protokoll angefertigt.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der ÄGHE.
Dem Vorstand obliegt insbesondere: Die/der GeschäftsführerIn nimmt die Verwaltungsaufgaben einschließlich der Kassenführung in Abstimmung mit dem Vorstand wahr.
Die Einberufung und Leitung der Fortbildungstagung mindestens 2x jährlich.
Die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung mindestens alle 2 Jahre.
Die Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

Die/der Vorsitzende oder ihr/sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, jeweils mit Einzelvertretungsbefugnis.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, aus den Reihen der FastenärztInnen eine/einen NachfolgerIn bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
Der Vorstand bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit des Vertrauens der Mitgliederversammlung. Wird einem Mitglied des Vorstandes oder dem gesamten Vorstand durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit das Vertrauen entzogen, so müssen für die ausscheidenden Vorstandsmitglieder unverzüglich Neuwahlen stattfinden. Das Vertrauen kann durch die Mitgliederversammlung nur entzogen werden, wenn spätestens 6 Wochen vorher ein entsprechender Antrag mit der Unterschrift von mehr als einem Drittel der ordentlichen Mitglieder eingereicht wird. Dieser Misstrauensantrag muss vom Vorstand fristgerecht in der Tagesordnung der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern bekannt gegeben werden.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

Der Vorstand beruft alle 2 Jahre eine ordentliche Mitgliederversammlung ein.
Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen schriftlich einzuladen.
ine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, oder wenn der zehnte Teil der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes oder der Gründe schriftlich verlangt.
Die Mitgliederversammlung darf nur Themen behandeln, die in der mitgeteilten Tagesordnung enthalten sind oder von Mitgliedern 1 Woche vor Versammlungstermin als zusätzliche Tagesordnungspunkte dem Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.
Die Mitgliederversammlung wird in der Regel von der/dem 1. Vorsitzenden geleitet. Für die Leitung der Entlastung des Vorstandes und der Neuwahl wählt die Versammlung ein Mitglied, das dem zu entlastenden Vorstand nicht angehört.
Über die Versammlung wird ein Protokoll angefertigt, das den Ablauf der Versammlung, den Wortlaut der gefassten Beschlüsse und die Stimmenverhältnisse enthält. Dem Protokoll ist eine Anwesenheitsliste beizufügen. Das Protokoll ist von den Versammlungsleitern und der/dem ProtokollführerIn zu unterzeichnen und auf der nächsten Mitgliederversammlung zu Einsicht auszulegen.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse durch offene oder geheime Abstimmungen, in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung keine andere Mehrheit vorschreibt.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
Wahl des Vorstandes mit absoluter Mehrheit.
Wahl von 2 KassenprüferInnen auf die Dauer von 2 Jahren. Die KassenprüferInnen haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die alle 2 Jahre fällige Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der KassenprüferInnen und Erteilung der Entlastung des Vorstandes.
Festsetzung des Jahresbeitrages und Beschlussfassung über den Jahresetat.
Ernennung von Ehrenmitgliedern.
Beschluss über Satzungsänderungen einschließlich Zwecksänderung sowie über Auflösung des Vereins mit dreiviertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Sonstige ihr durch den Vorstand unterbreiteten oder durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben.

§ 12 Die Fortbildungstagung

Der Vorstand beruft die Fortbildungstagung mindestens 2x jährlich ein. Dabei gilt § 10, Abs. 2, 3 und 7 entsprechend.
Die Fortbildungstagung wird in der Regel von einer/einem der beiden Vorsitzenden und der/dem GeschäftsführerIn geleitet. Über die Versammlung wird ein Protokoll gefertigt; Beschlüsse, Resolutionen o.ä. sind darin im Wortlaut wiederzugeben.
Beschlüsse über Grundsatzfragen bedürfen der Zustimmung von mindestens 5 Vorstandsmitgliedern, darunter einer/einem der beiden Vorsitzenden sowie von Zweidrittel aller FastenärztInnen der ÄGHE.
Die Fortbildungstagung dient vor allem
dem Erfahrungs- und Informationsaustausch der Mitglieder
in Zusammenarbeit mit dem Vorstand auch den übrigen in § 2, Abs. 3 genannten Aufgaben.
der Erörterung und gegebenenfalls Beschlussfassung in Grundsatzfragen.

§ 13 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden, z.B. für einen Hilfsfond für ein Hungergebiet. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 14 Schlußbestimmungen

Diese Satzung wird jedem Mitglied bei Eintritt in den Verein ausgehändigt.
Soweit die Satzung Regelungen nicht vorsieht, gelten die Vorschriften des BGB ergänzend.
1.) Diese Satzung wird jedem Mitglied bei Eintritt in den Verein ausgehändigt. 2.) Soweit die Satzung Regelungen nicht vorsieht, gelten die Vorschriften des BGB ergänzend.Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 24.11.2001 beschlossen. Sie löst die bisherige Satzung vom 24.05.86 ab.