Fassung vom 18. November 2023

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Ärztegesellschaft Heilfasten und Ernährung e.V“ Eintrag AG Freiburg, VR 580407. Er ist ein Zusammenschluss von Ärztinnen und Ärzten, Ernährungswissenschaftlern und FastenleiterInnen zur Förderung von Heilfasten und Ernährung als medizinisch anerkannten Methoden der Therapie, Prävention und Rehabilitation.
Der Sitz der Ärztegesellschaft (im folgenden ÄGHE) ist Überlingen am Bodensee.

§ 2 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 3 Zweck und Aufgaben
Die ÄGHE verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung und des öffentlichen Gesundheitswesens. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
• Organisation und Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, gegebenenfalls Vergabe von Forschungsaufträgen zu Themen von Heilfasten und Ernährung inkl. deren Qualitätssicherung,
• Organisation und Durchführung von Fortbildungs- und Informationsveranstaltungen, Tagungen und Publikationen sowohl für ÄrztInnen als auch für die interessierte Öffentlichkeit mit dem Ziel, das Gesundheitsbewusstsein der Bevölkerung zu verbessern.
• Vertretung der Themen Heilfasten und Ernährung sowohl gegenüber anderen ärztlichen Verbänden (z.B. Medizinischer Dienst der Krankenkassen MDK) als auch gegenüber nichtärztlichen Organisationen (z.B. Sozialversicherungsträgern und Behörden) und der Öffentlichkeit.
• Vermittlung von Weiterbildungsmöglichkeiten im Hinblick auf Heilfasten und Ernährung sowohl für ÄrztInnen als auch für nichtärztliche gesundheitsbildende und -fördernde Berufe.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für diese satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die ÄGHE ist politisch und weltanschaulich unabhängig.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme nach schriftlicher Antragstellung erworben. Mitglieder der ÄGHE können werden:
• ÄrztInnen
• ErnährungswissenschaftlerInnen
• FastenleiterInnen
• Nichtärztliche Mitglieder, die eigene Fastenerfahrung nachweisen können.
• Fördernde Mitglieder: Dies sind natürliche und juristische Personen, die die im § 3 beschriebenen Aufgaben fördern möchten.
• Kooperierende Mitglieder: Dies sind natürliche und juristische Personen, die in enger Zusammenarbeit mit der ÄGHE ähnliche Ziele verfolgen.
• Ehrenmitglieder: Dies sind Personen, die sich um die Idee der Fastentherapie besonders verdient gemacht haben und auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern gewählt werden.

Jedes Mitglied soll sich an der Durchführung der Aufgaben der ÄGHE aktiv beteiligen.
Die Mitglieder sind zur ordnungsgemäßen Zahlung von Beiträgen in der auf der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
Der schriftlich zu erklärende Austritt wird immer erst zum Ende des Kalenderjahres wirksam.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund, insbesondere ein gravierender Verstoß gegen die Satzung oder Beschlüsse der ÄGHE vorliegen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann innerhalb von 4 Wochen schriftlich Beschwerde zur Mitgliederversammlung erhoben werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Beschwerde mit einfacher Mehrheit. Während der Zeit des Vorstandsbeschlusses und des Beschlusses der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedsrechte. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der Entscheidung.

§ 9 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 10 Organe des Vereins
Die Organe der ÄGHE sind:
– Der Vorstand
– Die Mitgliederversammlung

§ 11 Der Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Und 2. Vorsitzenden Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Die beiden Vorsitzenden sollen mindestens 3-jährige klinische Fastenerfahrung haben. Der Vorstand umfasst 4 weitere Personen und kann einen/eine Geschäftsführer/-in ernennen.
Der Vorstand wird in geheimer Wahl (die beiden Vorsitzenden in Einzelabstimmung) von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt und bleibt bis zum Abschluss der Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder, darunter die/der 1. Vorsitzende oder ihre/sein Stellvertreter/-in, anwesend ist. Beschlüsse des Vorstandes können auch schriftlich herbeigeführt werden, wenn kein Vorstandsmitglied dem widerspricht. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des 1.Vorsitzenden. Bei Grundsatzfragen (z.B. Definition und Methodik) müssen mindestens 5 Vorstandsmitglieder, darunter einer der beiden Vorsitzenden, zustimmen.
Vorstandssitzungen werden von der/dem 1. Vorsitzenden, bei ihrer/seiner Verhinderung von der/dem 2. Vorsitzenden, mindestens 2x jährlich einberufen. Es wird ein Protokoll angefertigt.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der ÄGHE.
Dem Vorstand obliegt insbesondere:
• Die/der GeschäftsführerIn oder SchatzmeisterIn nimmt die Verwaltungsaufgaben einschließlich der Kassenführung in Abstimmung mit dem Vorstand wahr.
• Die Einberufung und Leitung der Fortbildungstagung erfolgt mindestens 2x jährlich.
• Die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung mindestens alle 2 Jahre.
• Die Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine/einen NachfolgerIn bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen. Beschlüsse über Grundsatzfragen bedürfen der Zustimmung von mindestens 5 Vorstandsmitgliedern, darunter einer/einem der beiden Vorsitzenden sowie von Zweidrittel aller FastenärztInnen der ÄGHE.
Der Vorstand bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit des Vertrauens der Mitgliederversammlung. Wird einem Mitglied des Vorstandes oder dem gesamten Vorstand durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit das Vertrauen entzogen, so müssen für die ausscheidenden Vorstandsmitglieder unverzüglich Neuwahlen stattfinden. Das Vertrauen kann durch die Mitgliederversammlung nur entzogen werden, wenn spätestens 6 Wochen vorher ein entsprechender Antrag mit der Unterschrift von mehr als einem Drittel der ordentlichen Mitglieder eingereicht wird. Dieser Misstrauensantrag muss vom Vorstand fristgerecht in der Tagesordnung der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern bekannt gegeben werden.

§ 12 Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand beruft alle 2 Jahre eine ordentliche Mitgliederversammlung ein.
Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen schriftlich einzuladen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, oder wenn der zehnte Teil der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes oder der Gründe schriftlich verlangt.
Die Mitgliederversammlung darf nur Themen behandeln, die in der mitgeteilten Tagesordnung enthalten sind oder von Mitgliedern 1 Woche vor Versammlungstermin als zusätzliche Tagesordnungspunkte dem Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird in der Regel von der/dem 1. Vorsitzenden geleitet. Für die Leitung der Entlastung des Vorstandes und der Neuwahl wählt die Versammlung ein Mitglied, das dem zu entlastenden Vorstand nicht angehört.
Über die Versammlung wird ein Protokoll angefertigt, das den Ablauf der Versammlung, den Wortlaut der gefassten Beschlüsse und die Stimmenverhältnisse enthält. Dem Protokoll ist eine Anwesenheitsliste beizufügen. Das Protokoll ist von den Versammlungsleitern und der/dem ProtokollführerIn zu unterzeichnen und auf der nächsten Mitgliederversammlung zu Einsicht auszulegen.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse durch offene oder geheime Abstimmungen, in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung keine andere Mehrheit vorschreibt.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
• Wahl des Vorstandes mit absoluter Mehrheit.
• Wahl von zwei KassenprüferInnen auf die Dauer von 2 Jahren. Alternativ kann ein Steuerbüro beauftragt werden. Die KassenprüferInnen haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die alle zwei Jahre fällige Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die KassenprüferInnen dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
• Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der KassenprüferInnen und Erteilung der Entlastung des Vorstandes.
• Festsetzung des Jahresbeitrages und Beschlussfassung über den Jahresetat.
• Ernennung von Ehrenmitgliedern.
• Beschluss über Satzungsänderungen einschließlich Zweckänderung sowie über Auflösung des Vereins mit dreiviertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
• Sonstige ihr durch den Vorstand unterbreiteten oder durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben.
Die Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
Die Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

§ 13 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden, z.B. für einen Hilfsfonds für ein Hungergebiet. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 14 Schlußbestimmungen
Diese Satzung wird jedem Mitglied bei Eintritt in den Verein ausgehändigt.
Soweit die Satzung Regelungen nicht vorsieht, gelten die Vorschriften des BGB ergänzend.

1.) Diese Satzung wird jedem Mitglied bei Eintritt in den Verein ausgehändigt. 2.) Soweit die Satzung Regelungen nicht vorsieht, gelten die Vorschriften des BGB ergänzend. Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 18.11.2023 in Stuttgart beschlossen. Sie löst die bisherige Satzung vom 24.11.2001. ab.

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